Erweiterung, nicht Ersatz

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Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Abweichend hiervon verfallen Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber, die bis zum Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Demnach gilt eine abgestufte Regelung. Für Ansprüche, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014 fällig geworden sind, gilt die alte vierjährige Ausschlussfrist. Für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind, gilt nur noch eine dreijährige Ausschlussfrist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass nach § 21 Abs. 1 VTV vom 3. Mai 2013 zunächst eine einheitliche Ausschlussfrist von vier Jahren für sämtliche Ansprüche galt. Die Verjährungsfrist wurde zugunsten der Arbeitgeber und zum Nachteil der Kasse verkürzt. Ich hoffe, das war hilfreich. Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Themen besprechen möchten, lassen Sie mich bitte wissen. Ich helfe Ihnen gerne weiter.


Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V II Nr. 12 VTV zu Gunsten von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes gilt nur wenn: Die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten ggf. auch von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes erbracht werden. Die ausgeführten Arbeiten nachweislich von Fachleuten des Elektroinstallationsgewerbes überwacht und ausgeführt worden sind. (Die „eingearbeitete Fachkräfte“ sind nicht als Fachleute des Elektroinstallationsgewerbes zu bewerten, und somit reicht eine solche Darlegungs-Evidenz nicht aus, um die Beweislast zu erfüllen.) Eine ausschließlich baufremde Tätigkeit wäre anzunehmen, wenn die Kabel bloß in schon bestehende Rohre, die nicht zuvor von ihr verlegt worden sind, montiert wurden, und diese mit dem überwiegenden arbeitszeitlichen Anteil auf diese Tätigkeit entfallt.


Nehmen Sie Soka Bau ernst, glauben Sie nicht, Soka Bau ginge Sie nichts an, weil Sie in einer anderen Branche tätig sind oder Sie könnten das aussitzen. Versäumnisse und Fristverletzungen haben empfindliche Folgen. Gegenüber Soka Bau oder vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz können Sie sich selbst vertreten (§11(1) S. 1, (2) S.1. ArbGG). Jedoch müssen Sie die sehr kurze Einspruchsfrist auf den Mahnbescheid von nur einer Woche einhalten (§ 46 a Abs. 3 ArbGG i.V.m. §692 Abs.1 Nr.3 ZPO). In dem Einspruch müssen Sie sich substantiell erklären, d.h. darlegen: Dass Sie überwiegend dass überwiegend keine baulichen Tätigkeiten erbracht wurden. Welche konkreten nicht baulichen Tätigkeiten die Arbeitnehmer in den jeweiligen Kalenderjahren ausgeübt haben. Welchen zeitlichen Umfang in Bezug auf das gesamte Arbeitsvolumen diese Tätigkeiten ausgemacht haben. Bzw. bei einem Einspruch gegen die Höhe der Forderung müssen Sie die Nachweise vorlegen, die die geringe Forderungshöhe belegen. Nach korrektem Einspruch können Sie Ihre Angelegenheit versuchen, außergerichtlich mit Soka Bau direkt zu regeln. Versäumen Sie die Einspruchsfrist oder legen Sie die Nachweise ungenügend dar, so geht das Mahnverfahren automatisch in ein Gerichtsverfahren der 1. Instanz über. Auf Antrag von Soka Bau erlässt das Mahngericht unmittelbar den Vollstreckungsbescheid. Eskaliert der Prozess in die 2. Gerichtsinstanz, ist eine Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt zwingend erforderlich.